Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG
1. Aufl. 2019
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D. Tatbestandsvoraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG
I. Überblick über § 8c Abs. 1a KStG
513§ 8c Abs. 1a Satz 1 KStG begünstigt den Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft. Beteiligungserwerbe, die unter die Sanierungsklausel fallen, bleiben für die Ermittlung eines schädlichen Beteiligungserwerbs unbeachtlich. Der Begriff der Sanierung ist in Satz 2 definiert und enthält zwei Tatbestandsmerkmale:
Zum einen muss die Maßnahme darauf gerichtet sein, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung entweder zu beseitigen oder zu verhindern, und
zum anderen müssen die wesentlichen Betriebsstrukturen erhalten bleiben.
Die Voraussetzungen für den Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen werden in Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 erläutert. Einen Ausschluss der Sanierungsklausel enthält Abs. 1a Satz 4, der die Fälle der wirtschaftlichen Neugründung betrifft, nämlich die bereits eingestellte Körperschaft und den Branchenwechsel nach Anteilserwerb. § 8c Abs. 1a KStG sollte zunächst nur für Beteiligungserwerbe vom bis gelten; durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die Befristung aber aufgehoben, so dass Abs. 1a unbefristet seit dem galt (→ Rz. 5). Mit dem EU-Beitreibungsgesetz vom wurde die Sanier...