Tim Hackemann

Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG

1. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01351-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64072-8

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Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG (1. Auflage)

C. Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 KStG

I. Rechtsfolgen des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG

381§ 8c Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Rechtsfolge aus dem schädlichen Beteiligungserwerb damit, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar sind. Die Regelung enthielt bis zur Gesetzesänderung durch das UStAVermG (→ Rz. 10) eine Legaldefinition der nicht genutzten Verluste als die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht aus­geglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte. Da unmittelbare und mittelbare Erwerbe schädlich sind, kann es je nach Konstellation zu einem Verlustuntergang auf mehreren Beteiligungsebenen kommen.

382–388 (Einstweilen frei)

II. Vollständiger Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG

389Werden mehr als 50 % der Anteile oder Rechte (Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte) übertragen, kommt es zu einem vollständigen Verlustuntergang. Der Fünf-Jahres-Zeitraum des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG endet damit (→ Rz. 344); die Übertragungen, die zur Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG geführt haben, können somit zukünftig nicht mehr nach § 8c Abs. 1 KStG berücksichtigt werden. Für den vollständigen Verlustuntergang ...