Tim Hackemann

Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG

1. Aufl. 2019

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01351-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-64072-8

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Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG (1. Auflage)

B. Tatbestandsvoraussetzungen des § 8c Abs. 1 KStG

I. Tatbestand des § 8c Abs. 1 KStG

140§ 8c Abs. 1 Satz 1 enthält eine Legaldefinition für den schädlichen Beteiligungserwerb. Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt danach vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt.

141–146 (Einstweilen frei)

II. Übertragungsgegenstand nach § 8c Abs. 1 KStG

1. Anteil am gezeichneten Kapital
a) Maßgeblichkeit des Haftkapitals bei der AG und GmbH

147Übertragungsgegenstand ist nach dem Gesetzeswortlaut das „gezeichnete Kapital“, von dem nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG mehr als 50 % übertragen werden müssen. Da das gezeichnete Kapital nicht übertragen werden kann, ist der Anteil an der Kapitalgesellschaft gemeint.

Unter dem gezeichneten Kapital ist bei Kapitalgesellschaften das Haftkapital gem. § 272 Abs. 1 HGB zu verstehen. Dies ist bei der GmbH das Stammkapital gem. § 5 GmbHG und bei der AG das Nennkapital gem. § 7 AktG. Unerheblich ist, ob das Kapital vollständ...