Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG
1. Aufl. 2019
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A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8c KStG
I. Gesetzesentwicklung des § 8c KStG
1§ 8c KStG wurde durch das UntStRefG 2008 v. mit erstmaliger Anwendung für den VZ 2008 und auf Beteiligungserwerbe nach dem eingeführt. Die Vorschrift löst zwar § 8 Abs. 4 KStG ab, gleichwohl konnte es aber noch bis zu einer parallelen Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG und § 8c KStG kommen (→ Rz. 44). Die Regelung hat eine bewegte Historie.
Ursprünglich sollte § 8c KStG nur aus drei Sätzen (dem ersten sowie dem vierten Satz des heutigen Abs. 1 und dem nunmehr weggefallenen zweiten Satz) bestehen. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde – auch auf Anregung des Bundesrats – § 8c Satz 3 KStG (jetzt: § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) eingeführt, der eine Gruppe von Erwerbern mit gleichgerichteten Interessen als einen Erwerber behandelt. Eine weitere Anregung des Bundesrats, die Neuregelegung durch § 8c KStG „zielsicherer“ zu begrenzen und insbesondere mittelbare Beteiligungserwerbe, bei denen der Handel mit einem Verlustmantel nicht im Vordergrund steht, von der Regelung auszunehmen, wurde nicht aufgenommen.
2Durch das Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen v. (WKBG) wurde § 8c KStG um einen zweiten Absatz ergänzt; der bisherige § 8c KStG wurde zu § 8c Abs. 1 KStG. Der neue Abs. 2 enthielt eine Ausnahme für Wagniskapitalbe...