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NWB Nr. 5 vom Seite 299 Fach 7 Seite 5481

Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei Sportstätten und Sportparks

von Dipl.-Finanzwirt Hans-Dieter Rondorf, Mondorf

Die stundenweise Überlassung von kommerziellen Sportanlagen und Sportstätten an einzelne Benutzer gegen Entgelt (z. B. die entgeltliche Vermietung von Tennisplätzen, Squash-Courts, Badminton-Feldern stundenweise oder im Abonnement an Spieler) wurde nach der bisherigen BFH-Rspr. und der Verwaltungsauffassung in zwei Umsätze unterteilt. Zum einen wurde eine - nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG - steuerfreie Grundstücksvermietung angenommen. Soweit den Spielern auch Betriebsvorrichtungen zur Nutzung überlassen wurden, führte dies zu - aufgrund des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG - stpfl. Umsätzen. Dementsprechend enthält Abschn. 86 Abs. 1 UStR 2000 Ausführungen, welche Teile verschiedener Sportanlagen als Grundstücksteile anzusehen sind (insoweit umsatzsteuerfreie Vermietung) und welche Teile als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind (insoweit ustpfl. Vermietung).

Der BFH hat durch Urt. vom - V R 97/98 (BStBl 2001 II S. 658) seine Rspr. zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Sportanlagen geändert. Nach der neuen BFH-Rspr. handelt es sich bei der Überlassung von Sportanlagen um eine einheitliche stpfl. Leistung, die nicht mehr in eine steuerfreie reine Grundstücksvermietung und eine stpfl. Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzu...BStBl 2001 II S. 658