Zur Steuerschuldnerschaft einer an der
unerlaubten Herstellung eines Energieerzeugnisses beteiligten Person
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG)
Leitsatz
1. Der Begriff der Beteiligung
in § 9 Abs. 2 Satz 1 EnergieStG dürfte entsprechend des zollrechtlichen
Begriffs der Beteiligung in Art. 202, 203 ZK auszulegen sein.
2. Daher dürfte an einer unerlaubten
Herstellung eines Energieerzeugnisses jede Person beteiligt sein,
die in irgendeiner Weise an ihr - z.B. durch eine Unterstützungshandlung -
mitgewirkt hat.
3. Zur Ausübung des Auswahlermessens
und dessen Begründungstiefe bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAH-22710
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.