Duldungsbescheid, Wertersatz nach Weiterveräußerung des anfechtbar Erlangten, Gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung
Leitsatz
1. Nach Weiterveräußerung kann der Ersterwerber das anfechtbar Erlangte nicht mehr durch Duldung der Zwangsvollstreckung nach
§ 11 Abs. 1 S. 1 AnfG zur Verfügung stellen.
2. Das FA kann von dem Ersterwerber als Inhaber einer Auflassungsvormerkung oder eines dinglichen Nießbrauchsrechts nach §
11 Abs. 1 S. 1 AnfG den Vorrang der zu vollstreckenden Steuerforderungen verlangen. Im Übrigen schuldet der Ersterwerber unter
den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AnfG Wertersatz.
3. Maßgeblich für die Ermittlung des Wertersatzes i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG ist der im Rahmen einer Zwangsversteigerung
erzielbare Wert des anfechtbar Erlangten im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung.
4. Wertersatz in Form des Surrogats (Veräußerungsentgelt) hat der Anfechtungsgegner nicht zu leisten, wenn das FA dies nicht
durch Duldungsbescheid verlangt. Ein entsprechender Antrag des FA im Klageverfahren genügt wegen des bei Ermessensentscheidungen
eingeschränkten Prüfungsumfangs gem. § 102 FGO nicht.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 233 Nr. 4 CAAAH-22694
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