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NWB Nr. 30 vom Seite 2182

Vorläufige Festsetzung von Zinsen nach § 233 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO

Maik Bergan und Dr. Sascha Martin

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2230Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist im Hinblick auf die Höhe des geltenden Zinssatzes von 0,5 % pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) gegenwärtig ungewiss. Die Finanzverwaltung gewährt in Fällen, in denen gegen Zinsfestsetzungen für Verzinsungszeiträume ab dem Einspruch eingelegt wird, auf Antrag Aussetzung der Vollziehung. [i]Lindwurm, NWB 3/2019 S. 80Die eingelegten Einsprüche ruhten sogleich im Hinblick auf die anhängigen Verfahren beim BFH bzw. BVerfG. Nunmehr hat das (BStBl 2019 I S. 448) angeordnet, dass Zinsfestsetzungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 % pro Monat vorläufig ergehen. Hieraus ergeben sich folgende Konsequenzen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Grundsatz: [i]Vorläufigkeitsvermerk trägt Rechtsschutz ausreichend RechnungMit der Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks ist dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen bis zu einer abschließenden Entscheidung durch das BVerfG ausreichend Rechnung getragen. Die Einlegung eines Einspruchs gegen die vorläufige Zinsfestsetzung ist nicht erforderlich. Im Fall eines für den Steuerpflichtigen günstigen Ausgangs des Verfahrens erfolgt eine Änderung von Amts...