Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der vom Mieter vereinbarungsgemäß übernommenen Grundsteuer
Leitsatz
1) Die von der Betriebskostenverordnung gedeckte Möglichkeit, die Grundsteuer durch ausdrückliche und inhaltlich bestimmte
Regelung wie andere Betriebskosten auf den Mieter umzulegen, zwingt nicht bereits dazu, diese wie vom Mieter direkt zu tragende
Kosten für Wasser, Strom und Heizung zu behandeln und von der Hinzurechnung auszunehmen.
2) Eine Hinzurechnung ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil ein Stpfl., der mit gemieteten Grundbesitz wirtschaftet,
wegen der Hinzurechnungsbesteuerung einer höheren Gewerbesteuerbelastung unterläge als ein vergleichbar Gewerbetreibender,
der mit eigenem Sachkapital arbeitet.
3) Die Hinzurechnungsvorschriften müssen nicht in der Weise „folgerichtig” ausgestaltet sein, dass vergleichbare Betriebe
in allen Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit GewSt belastet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2019 S. 911 EFG 2019 S. 1219 Nr. 14 EStB 2019 S. 511 Nr. 12 FR 2020 S. 131 Nr. 3 KÖSDI 2019 S. 21382 Nr. 9 BAAAH-21799
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