Jürgen F. Berners

Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung

6. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-482-51366-4

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Berners - Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung Online

§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde

Jürgen F. Berners (November 2020)

Erläuterungen

1Kommt es in Bußgeldsachen nicht zu einem gerichtlichen Verfahren, so ist die Verwaltungsbehörde für die Festsetzung der Vergütung zuständig, § 55 Abs. 7 RVG. § 57 RVG ergänzt die Vorschrift des § 56 RVG. Entscheidungen der Verwaltungsbehörde sind durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG überprüfbar.

2Der Antrag muss schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden, § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 1 StPO. Der Antrag ist unbefristet zulässig, in Betracht kommt eine Verwirkung. Eine Mindestbeschwer ist nicht vorgesehen. Die Verwaltungsbehörde ist nach § 62 Abs. 2 OWiG; § 306 Abs. 2 StPO berechtigt, dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung abzuhelfen. Hilft die Verwaltungsbehörde nicht oder nicht teilweise ab, hat sie den Antrag spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Amtsgericht vorzulegen, § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, § 306 Abs. 2 StPO. Über den Antrag entscheidet das zuständige Gericht, also das Amtsgericht oder das Oberlandesgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Das Verfahren ist gebührenfrei.

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