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Geschäftsführer als ständiger Vertreter i. S. des § 13 AO
Anmerkung zum
Bislang war höchstrichterlich noch nicht geklärt, ob das Organ einer ausländischen Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter i. S. des § 13 AO angesehen werden kann mit der Folge der beschränkten Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft im Inland. Bislang hatte der BFH lediglich für einen Einzelunternehmer entschieden, dass der Inhaber nicht zugleich sein ständiger Vertreter sein kann. Diese Rechtsprechung hatten einige Finanzgerichte auch in Bezug auf Kapitalgesellschaften angewendet und angenommen, dass sich die Organstellung und die Vertretertätigkeit gegenseitig ausschließen. Mit Urteil vom ist der BFH dieser Sichtweise entgegengetreten und hat sich der Gegenauffassung angeschlossen.
Nach Auffassung des BFH gilt § 13 AO uneingeschränkt auch für Geschäftsführer einer ausländischen Kapitalgesellschaft.
Sofern diese in ausreichender Dauer und Regelmäßigkeit geschäftlich für die Gesellschaft im Inland tätig werden, führt dies zur beschränkten Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft in Deutschland.
Offen ist noch die Frage, wie hoch die in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte einer Vertre...