Haftung einer Organgesellschaft für Steuerschulden
des Organträgers nach § 73 AO bei umsatzsteuerlicher Organschaft
Leitsatz
1. Mit der Haftung der Organgesellschaft
nach § 73 AO sollen Steuerausfälle vermieden werden, die aufgrund
von Vermögensverlagerungen im Organkreis entstehen können.
2. Die Haftung der Organgesellschaft
für Umsatzsteuer des Organträgers erfordert für den Haftungszeitraum
eine umsatzsteuerliche Organschaft nach den Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und somit die finanzielle, wirtschaftliche
und organisatorische Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers.
3. Die wirtschaftliche Eingliederung
verlangt, dass die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft
aufeinander abgestimmt sind und sich fördern und ergänzen.
4. Für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides durch das Finanzgericht ist
der Rechtsstand zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung maßgeblich.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 12 Nr. 39 DStRE 2019 S. 1224 Nr. 19 BAAAH-21131
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