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NWB Nr. 11 vom Seite 797 Fach 6 Seite 4267

Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer

von Ministerialdirigent a. D. Dr. Jörg Giloy, Bingen

I. Allgemeines

1. Einstehenmüssen für eine fremde Schuld

Der AN ist Schuldner der LSt (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der ArbG haftet nach § 42d Abs. 1 EStG für die LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat, für die LSt, die er beim LStJA zu Unrecht erstattet hat und für die ESt (LSt), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung verkürzt wird. Der ArbG haftet nicht, soweit die LSt allein vom AN nachzufordern ist (§ 42d Abs. 2 EStG, dazu III).

ArbG und AN sind Gesamtschuldner, soweit die Haftung reicht (§ 42d Abs. 3 EStG). Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO). Mit der Zahlung durch den AN erlischt die Gesamtschuldnerschaft; denn ohne Schuld gibt es keine (akzessorische) Haftung.

2. Einfluss des Verschuldens des Arbeitgebers auf die Haftung

Die Haftung des ArbG knüpft nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich an die in § 42d Abs. 1 EStG abschließend aufgezählten Verkürzungstatbestände an; ein Verschulden des ArbG wird nicht ausdrücklich vorausgesetzt. Grds. vermag deshalb auch ein nur geringfügiges Verschulden oder auch ein schuldloses Verhalten die Haftung nicht auszuschließen (so R 145 Abs. 4 Satz 1 LStR), denn dazu hätte es einer ausdrücklichen Anordnung bedurft. ...BStBl 1981 II S. 801