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NWB Nr. 51 vom Seite 4245 Fach 6 Seite 3971

Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1999

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, auf der Lohnsteuerkarte dieses Kalenderjahrs eine Lohnsteuerbescheinigung auszuschreiben. Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte dieses Kalenderjahrs für sämtliche Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Lohnsteuerkarten ihm vorliegen. Dabei hat der Arbeitgeber stets die Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die Anzahl der im Lohnkonto vermerkten Großbuchstaben U (LStR 131) anzugeben. Der Arbeitnehmer darf die Eintragungen des Arbeitgebers nicht ändern.

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1999 sind die Vorschriften der §§ 39d Abs. 3 und 41b EStG sowie die Anordnungen in den LStR 135 und 136 maßgebend. Darüber hinaus gilt folgendes:

1.

In der Lohnsteuerbescheinigung sind alle Beträge in DM einzutragen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Lohn in Euro abrechnet.

2.

Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 14 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu ...