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NWB Nr. 22 vom Fach 6 Seite 3279

Vorsorgepauschale ab 1990

von Dipl.-Finanzwirt Hans Günter Christoffel, Brühl

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Vorsorgepauschale anstelle der Sonderausgaben- Höchstbetragsberechnung

Weist der Stpfl. seine Vorsorgeaufwendungen - hierbei handelt es sich um Versicherungsbeiträge und um Beiträge an eine Bausparkasse - im einzelnen nach, so können diese Aufwendungen im Rahmen des SA-Abzugs bis zu bestimmten Höchstbeträgen (§ 10 Abs. 3 EStG) berücksichtigt werden. Die Höchstbetragsberechnung besteht aus drei Rechenschritten, und zwar der Ermittlung des Vorwegabzugs, der Berechnung des Grundhöchstbetrags und der abschließenden Bestimmung des halben Höchstbetrags. Ab 1990 ist der Vorwegabzug im Fall der Einzelveranlagung auf 4 000 DM und im Fall der Zusammenveranlagung auf 8 000 DM erhöht worden. Die Erhöhung wird jedoch zum Teil durch die Ausweitung der Anrechnung von steuerfreien ArbG-Leistungen kompensiert. Denn ab 1990 ist neben der Kürzung um den steuerfreien ArbG-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung eine weitere Kürzung um den steuerfreien ArbG-Anteil zur gesetzlichen Krankenversicherung vorzunehmen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden beide Kürzungsbeträge pauschal ermittelt, und zwar der steuerfreie Arb...