Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 15 vom Seite 1207 Fach 5 Seite 1467

Zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

von Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus, Malterdingen

I. Einführung

Die Unternehmenssteuerreform hat das GewStG nur geringfügig (in Fragen der Organschaft) geändert. Gleichwohl hat die GewSt grundlegend ihren Charakter gewandelt. Die Ursache liegt in der pauschalen Anrechnung der GewSt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften (§ 35 EStG i. d. F. des StSenkG). Damit wird die GewSt dem Grundsatz nach zu einer weiteren Ertragsteuer allein für Kapitalgesellschaften. Sie gleicht also in gewissem Sinn die Vorteile aus, die den Kapitalgesellschaften mit dem ermäßigten KSt-Satz gewährt werden. In welcher Höhe die Gewinne einer Kapitalgesellschaft mit Steuern belastet werden, hängt deshalb einmal vom Hebesatz der Gemeinde ab, daneben aber - in oft entscheidendem Umfang - von dem Betrag der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, insbesondere den Dauerschuldzinsen.

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann aus der Belastung mit GewSt wegen der pauschalen Anrechnung (in Höhe des 1,8fachen des Messbetrags) und des Betriebsausgabenabzugs der GewSt eine Entlastung werden, falls der Hebesatz der Gemeinde unterhalb einer bestimmten Grenze liegt, die von den Umständen des Einzelfalls und dem einkommensteuerlichen Spitze...