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NWB Nr. 16 vom Seite 1347 Fach 5 Seite 1365

Gewerbesteuererklärung 1995

von Ministerialdirigent a. D. Dr. W. Kratzer, Bad Heilbrunn/Eckernförde

Das GewStG gilt grds. ab auch im Beitrittsgebiet. Allerdings sind die Vorschriften über die Erhebung der Gewerbekapitalsteuer - wie schon in den Vorjahren - für Gewerbebetriebe, die zu Beginn des Erhebungszeitraums 1995 und am die Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet hatten, ausgesetzt, so daß diese Unternehmen auch für 1995 keine Gewerbekapitalsteuer zu zahlen haben.

Die Darstellung der GewSt-Erklärung für den Erhebungszeitraum 1994 in hat vor allem die materiell-rechtlichen Änderungen des GewStG behandelt. Die dortigen Ausführungen gelten selbstverständlich auch für den Erhebungszeitraum 1995.

Zur Erleichterung der praktischen Arbeit bei der Erstellung der GewSt-Erklärung 1995 knüpft die nachfolgende Darstellung wieder an das amtliche Erklärungsformular 1995 (GewSt 1 A) und die dortige Zeilengestaltung an.

Wenn sich ein negativer Gewerbeertrag ergibt, so dienen die Angaben in der Erklärung zur gesonderten Feststellung eines vortragsfähigen Verlustes nach § 10a GewStG.

In Zerlegungsfällen (§§ 28 ff. GewStG) ist zusätzlich zur GewSt-Erklärung eine eigene Zerlegungserklärung abzugeben (Formular GewSt 1 D).

I. Allgemeine Angaben Zeilen 1-17

1. Natürliche gewerbliche...