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NWB Nr. 18 vom Seite 1485 Fach 5 Seite 1221

Gewerbesteuer-Rückstellung

von Regierungsdirektor Günther Mihatsch, Bonn

I. Allgemeine Voraussetzungen

1. Rückstellungen nach Handelsrecht

Betrieblich veranlaßte Verbindlichkeiten, die zum jeweiligen Bilanzstichtag nach Grund und/oder Höhe ungewiß sind, müssen durch Rückstellungen als Passivposten in die Bilanz eingestellt werden. Rückstellungen dienen der richtigen periodengerechten Gewinnermittlung. Ihr Ansatz auf der Passivseite der Bilanz bewirkt, daß Aufwendungen, für die am Bilanzstichtag noch keine Ausgaben erfolgten, als Aufwand dem Gewinnermittlungszeitraum erfolgswirksam zugeordnet werden, in den sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verursachung nach gehören. Sie werden also u. a. für Ausgaben gebildet, die wirtschaftlich gesehen das abgelaufene Kj (Geschäftsjahr) belasten, und zwar dadurch, daß entweder die Zahlungsverpflichtung in dem betreffenden Jahr dem Grunde nach entstanden oder in ihm verursacht worden ist.

Rückstellungen sind vornehmlich Passivposten. Sie können aber auch bei etwaigen Überzahlungen auf der Aktivseite in die Bilanz eingestellt werden.

§ 249 HGB bestimmt, daß Rückstellungen u. a. für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden sind. Die handelsrechtlichen Vo...