VollstrA 62.

Fünfter Teil: Insolvenzverfahren [1]

62. Gläubigerausschuss [2]

(1) 1Wird im Insolvenzverfahren ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss bestellt (§§ 22a, 67 bis 73 InsO) und ist das Insolvenzverfahren für den Insolvenzgläubiger von besonderer Bedeutung, kann die Vollstreckungsbehörde darauf hinwirken, dass die erhebungsberechtigte Körperschaft – vertreten durch die Vollstreckungsbehörde – in den Gläubigerausschuss gewählt wird. 2Eine besondere Bedeutung kann sich namentlich daraus ergeben, dass erhebliche Abgabenforderungen bestehen und ein Insolvenzplan eingereicht wurde oder aufgestellt werden soll.

(2) Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt und liegen Umstände nach Absatz 1 vor, die eine Bestellung als zweckmäßig erscheinen lassen, soll die Vollstreckungsbehörde gegebenenfalls die Bestellung eines Gläubigerausschusses anregen.

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2001 I S. 605) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Abschnitt 62 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .