Dritter Teil: Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
51. Versteigerungstermin [1]
(1) 1Die Vollstreckungsbehörde soll in dem Versteigerungstermin vertreten sein. 2Wird das Mindestgebot nicht erreicht, so soll sie unter den Voraussetzungen des § 74a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung die Versagung des Zuschlags beantragen, soweit der Zuschlag nicht bereits nach § 85a dieses Gesetzes zu versagen ist.
(2) 1In geeigneten Fällen kann die Vollstreckungsbehörde mit vorheriger Zustimmung der vorgesetzten Finanzbehörde im Versteigerungstermin auch als Mitbietender auftreten. 2Die obersten Finanzbehörden des Bundes oder der Länder können das Verfahren im Einzelnen in eigener Zuständigkeit und auch abweichend von Satz 1 regeln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-74001
1Anm. d. Red.: Abschnitt 51 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2003 I S. 542) mit Wirkung v. .