§ 5 Höherer Dienst [1]
(1) 1Als Beamter der Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
ein mindestens dreijähriges, durch eine Prüfung abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft oder der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissenschaften an einer Hochschule,
einen Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und
die Ablegung einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung
nachweist. 2Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes auch durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes erworben werden. 3Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
(2) 1Die Beamten sind in die Aufgaben des höheren Dienstes der Steuerverwaltung einzuführen. 2Die Einführungszeit beträgt zwölf Monate. 3Sie besteht aus ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimonatiger Dauer und einer praktischen Einweisung. 4Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen kann die praktische Einweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. 5Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden. 6Während der praktischen Einweisung kann die regelmäßige Arbeitszeit nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften um bis zu 50 Prozent verkürzt werden; erfolgt eine solche Verkürzung, so kann die praktische Einweisungszeit angemessen verlängert werden. 7Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt den erfolgreichen Abschluss der Einführung fest.
(3) 1In Fortführung der ergänzenden Studien nehmen die Beamten des höheren Dienstes in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung an Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie teil. 2Die weitere Fortbildung aller Beamten des höheren Dienstes wird durch regelmäßige Lehrveranstaltungen an der Bundesfinanzakademie gefördert.
(4) Die landesrechtlichen Vorschriften über Bewerber besonderer Fachrichtungen und andere Bewerber bleiben unberührt.
(5) (weggefallen)
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NAAAA-73997
1 Anm. d. Red.: § 5 Abs. 1 und 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2715) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2442) mit Wirkung v. .