WEG § 35
Teil 2: Dauerwohnrecht
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. 2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.
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XAAAH-79255