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Körperschaftsteuererklärung 1995
I. Änderungen des KStG 1991
Nach den zahlreichen Änderungen des KStG in 1994 ist das KStG erneut - allerdings geringfügig - durch das JStG 1996 v. und das JStErgG 1996 v. im wesentlichen technisch abgeändert worden. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG (Steuerbefreiung von Unterstützungskassen) wurde abgeändert, und § 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG (Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst; erstmals anwendbar für den VZ 1991) ist angefügt worden. Nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG ist auch eine Einzelzuwendung für mildtätige Zwecke über 50 000 DM im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben VZ abzuziehen. Dabei gilt § 10d Abs. 2 und Abs. 3 EStG entsprechend; über die Neufassung der KStR 1995 ist in NWB F. 4 S. 4051 ff. besonders berichtet worden.
II. Anrechnungsverfahren
1. Anwendung des § 28 Abs. 4 KStG
Nach § 28 Abs. 4 KStG findet eine Verrechnung einer Gewinnausschüttung mit dem Teilbetrag EK 02 auch statt, wenn er negativ wird, weil EK 45 oder EK 30 für Ausschüttungen als verwendet gelten und danach - z. B. wegen eines Verlustrücktrags oder nach einer steuerlichen Außenprüfung - nicht mehr zur Verrechnung ausreichen. Diese Rechtsfolgen treten ein, wenn auch nur einem der Anteilseigner für die Gewinnausschüttung eine Steuerbescheinigung nach § 44 oder § 45 KStG erteilt worden ist (BStBl I S. 254