Zweiter Teil: Aufsichtsrat
Zweiter Abschnitt: Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder
Sechster Unterabschnitt: Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern [1]
§ 20 Wahlschutz und Wahlkosten
(1) 1Niemand darf die Wahl nach den §§ 10, 15, 16 und 18 behindern. 2Insbesondere darf niemand in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahlen durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) 1Die Kosten der Wahlen trägt das Unternehmen. 2Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts oder der Betätigung im Wahlvorstand erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Fundstelle(n):
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JAAAA-73955
1Anm. d. Red.: Bisheriger Fünfter Unterabschnitt zu Sechstem Unterabschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 642) mit Wirkung v. 1. 5. 2015.