MitbestG § 12

Zweiter Teil: Aufsichtsrat

Zweiter Abschnitt: Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Dritter Unterabschnitt: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte [1]

§ 12 Wahlvorschläge für Delegierte [2]

(1) 1Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.

(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.

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JAAAA-73955

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1206) mit Wirkung v. 1. 7. 1990.

2Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1530) mit Wirkung v. .