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LPartG § 1

Abschnitt 1: Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1 Lebenspartnerschaft [1]

1Nach dem 30. September 2017 können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für

  1. vor dem in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

  2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73953

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .