LPartG § 1

Abschnitt 1: Begründung der Lebenspartnerschaft

§ 1 Lebenspartnerschaft [1]

1Nach dem können Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht mehr begründet werden. 2Dieses Gesetz gilt für

  1. vor dem 1. Oktober 2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründete Lebenspartnerschaften und

  2. im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.

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PAAAA-73953

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2639) mit Wirkung v. .