Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Abschnitt: Allgemeine Wirkungen
§ 91 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs [1]
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 91 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2489) mit Wirkung v. .