InsO § 65
Zweiter Teil: Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
Dritter Abschnitt: Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
§ 65 Verordnungsermächtigung [1]
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 65 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1474) mit Wirkung v. .