Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 4 Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung [1]
1Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. 2§ 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.
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EAAAA-73948
1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .