InsO § 289

Neunter Teil: Restschuldbefreiung [1]

§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens [2]

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: Bisheriger Achter Teil zu neuem Neunten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 886) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 289 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2379) mit Wirkung v. .