InsO § 289
Neunter Teil: Restschuldbefreiung [1]
§ 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens [2]
Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
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EAAAA-73948