InsO § 239

Sechster Teil: Insolvenzplan

Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 239 Stimmliste [1]

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen.

Fundstelle(n):
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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 239 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2582) mit Wirkung v. 1. 3. 2012.