InsO § 165
Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Dritter Abschnitt: Gegenstände mit Absonderungsrechten
§ 165 Verwertung unbeweglicher Gegenstände
Der Insolvenzverwalter kann beim zuständigen Gericht die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines unbeweglichen Gegenstands der Insolvenzmasse betreiben, auch wenn an dem Gegenstand ein Absonderungsrecht besteht.
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EAAAA-73948