InsO § 164
Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Zweiter Abschnitt: Entscheidung über die Verwertung
§ 164 Wirksamkeit der Handlung
Durch einen Verstoß gegen die §§ 160 bis 163 wird die Wirksamkeit der Handlung des Insolvenzverwalters nicht berührt.
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EAAAA-73948