InsO § 154
Vierter Teil: Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
Erster Abschnitt: Sicherung der Insolvenzmasse
§ 154 Niederlegung in der Geschäftsstelle
Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht sind spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948