InsO § 141
Dritter Teil: Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Dritter Abschnitt: Insolvenzanfechtung
§ 141 Vollstreckbarer Titel
Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder dass die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
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EAAAA-73948