HGB § 450

Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]

Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft [2]

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 450 Anwendung von Seefrachtrecht [3]

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  1. ein Konnossement ausgestellt ist oder

  2. die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2355) mit Wirkung v. 1. 1. 1986.

2Anm. d. Red.: Der Vierte bis Siebente Abschnitt des Vierten Buches zu neuem Vierten bis Sechsten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1588) mit Wirkung v. 1. 7. 1998.

3Anm. d. Red.: Gem. Art. 1 Nr. 27 i. V. mit Art. 15 Abs. 2 Gesetz v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) werden in § 450 die Wörter „1. ein Konnossement ausgestellt ist oder 2.“ gestrichen. Diese Änderung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Internationale Abkommen vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.