Viertes Buch: Handelsgeschäfte [1]
Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft [2]
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
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AAAAA-73945