HGB § 162

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft

Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft

§ 162 Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister; Bekanntmachung der Eintragung [1]

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

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AAAAA-73945

1Anm. d. Red.: § 162 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .