GWB § 81m

Teil 3: Verfahren [1]

Kapitel 2: Bußgeldsachen [2]

Abschnitt 2: Kronzeugenprogramm [3]

§ 81m Marker [4]

(1) 1Ein Kartellbeteiligter kann sich an die Kartellbehörde wenden, um zunächst die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu erklären (Marker), um einen Rang in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge auf Kronzeugenbehandlung zu erhalten. 2Ein Marker soll mindestens die folgenden Angaben in Kurzform enthalten:

  1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

  2. die Namen der übrigen Kartellbeteiligten,

  3. die betroffenen Produkte und Gebiete,

  4. die Dauer und die Art der Tat, insbesondere auch betreffend die eigene Beteiligung, und

  5. Informationen über alle bisherigen oder über etwaige künftige Anträge auf Kronzeugenbehandlung im Zusammenhang mit dem Kartell bei anderen Kartellbehörden, anderen europäischen Wettbewerbsbehörden oder sonstigen ausländischen Wettbewerbsbehörden.

(2) 1Ein Marker kann mündlich oder in Textform erklärt werden. 2§ 81i Absatz 2, 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Kartellbehörde setzt eine angemessene Frist, vor deren Ablauf der Antragsteller einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung, einschließlich detaillierter Informationen zu allen in Absatz 1 Satz 2 aufgelisteten Angaben zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln, einzureichen hat. 2Für den Rang des ausgearbeiteten Antrags auf Kronzeugenbehandlung nach Satz 1 ist der Zeitpunkt des Markers nach Absatz 1 maßgeblich, soweit der Antragsteller die ihm obliegenden Pflichten fortwährend erfüllt. 3In diesem Fall gelten alle ordnungsgemäß bis zum Ablauf der nach Satz 1 gesetzten Frist beigebrachten Informationen und Beweismittel als zum Zeitpunkt des Markers vorgelegt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.

3Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.

4Anm. d. Red.: § 81m eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.