GWB § 172

Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen [1]

Kapitel 2: Nachprüfungsverfahren [2]

Abschnitt 3: Sofortige Beschwerde [3]

§ 172 Frist, Form, Inhalt [4]

(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 171 Absatz 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

(2) 1Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. 2Die Beschwerdebegründung muss enthalten:

  1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,

  2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(3) 1Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 2Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

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LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Teil 4 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.

2Anm. d. Red.: Kapitel 2 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.

3Anm. d. Red.: Abschnitt 3 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.

4Anm. d. Red.: § 172 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.