GWB § 168

Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen [1]

Kapitel 2: Nachprüfungsverfahren [2]

Abschnitt 2: Verfahren vor der Vergabekammer [3]

§ 168 Entscheidung der Vergabekammer [4]

(1) 1Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. 2Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.

(2) 1Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. 2Hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Vergabeverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt die Vergabekammer auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. 3§ 167 Absatz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(3) 1Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt. 2Die Vollstreckung richtet sich, auch gegen einen Hoheitsträger, nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens 10 Millionen Euro. 4§ 61 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-39435

1Anm. d. Red.: Teil 4 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.

2Anm. d. Red.: Kapitel 2 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.

3Anm. d. Red.: Abschnitt 2 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.

4Anm. d. Red.: § 168 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2) mit Wirkung v.