GKG § 49

Abschnitt 7: Wertvorschriften

Unterabschnitt 2: Besondere Wertvorschriften

§ 49 Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz [1]

1Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. 2Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen

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PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: § 49 i. d. F. des Gesetztes v. (BGBl I S. 2187) mit Wirkung v. .