Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich [1]
(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
nach der Strafprozessordnung;
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten- Gesetz;
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz ;
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom (BGBl I S. 1042);
nach dem Zahlungskontengesetz und
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.
(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-67234
1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 365), i. V. mit Bek. v. (BGBl 2024 I Nr. 165), mit Wirkung v. .