CISG Artikel 87
Teil III: Warenkauf
Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt VI: Erhaltung der Ware
Artikel 87 Einlagerung bei Dritten
Eine Partei, die Maßnahmen zur Erhaltung der Ware zu treffen hat, kann die Ware auf Kosten der anderen Partei in den Lagerräumen eines Dritten einlagern, sofern daraus keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909