Teil III: Warenkauf
Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt VI: Erhaltung der Ware
Artikel 85 Pflicht des Verkäufers zur Erhaltung der Ware
1Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder versäumt er, falls Zahlung des Kaufpreises und Lieferung der Ware Zug um Zug erfolgen sollen, den Kaufpreis zu zahlen und hat der Verkäufer die Ware noch in Besitz oder ist er sonst in der Lage, über sie zu verfügen, so hat der Verkäufer die den Umständen angemessenen Maßnahmen zu ihrer Erhaltung zu treffen. 2Er ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten, bis ihm der Käufer seine angemessenen Aufwendungen erstattet hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909