CISG Artikel 60
Teil III: Warenkauf
Kapitel III: Pflichten des Käufers
Abschnitt II: Abnahme
Artikel 60 Begriff der Abnahme
Die Pflicht des Käufers zur Abnahme besteht darin,
alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
die Ware zu übernehmen.
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EAAAA-73909