CISG Artikel 6

Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Kapitel I: Anwendungsbereich

Artikel 6 Ausschluss, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede

Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern.

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EAAAA-73909