CISG Artikel 55

Teil III: Warenkauf

Kapitel III: Pflichten des Käufers

Abschnitt I: Zahlung des Kaufpreises

Artikel 55 Bestimmung des Preises

Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne dass er den Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend festsetzt oder dessen Festsetzung ermöglicht, so wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vermutet, dass die Parteien sich stillschweigend auf den Kaufpreis bezogen haben, der bei Vertragsabschluss allgemein für derartige Ware berechnet wurde, die in dem betreffenden Geschäftszweig unter vergleichbaren Umständen verkauft wurde.

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EAAAA-73909