CISG Artikel 53

Teil III: Warenkauf

Kapitel III: Pflichten des Käufers

Artikel 53 Zahlung des Kaufpreises; Abnahme der Ware

Der Käufer ist nach Maßgabe des Vertrages und dieses Übereinkommens verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen.

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EAAAA-73909