BGB § 996
Buch 3: Sachenrecht
Abschnitt 3: Eigentum
Titel 4: Ansprüche aus dem Eigentum
§ 996 Nützliche Verwendungen
Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
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